Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag zu, in Stiefkindverhältnissen eine beidseitige Verjährungshemmung einzuführen. Ein besonderes Näheverhältnis, das den Gläubiger im Interesse des Familienfriedens von einer klageweise Geltendmachung von Ansprüchen abhalten kann, kann es auch im Verhältnis zwischen Stiefkindern und Stiefeltern geben. Ein solches Näheverhältnis ist auch vom Gesetzgeber anerkannt und gewollt, wie die Vorschriften über die Einbenennung des Kindes in die Stieffamilie (§ 1618 BGB), den Schutz der Stieffamilie vor dem Herausnahmebegehren des anderen Elternteils (§ 1682 BGB) sowie das Umgangsrecht der Stiefeltern (§ 1685 Abs. 2 BGB) zeigen. Eine noch weitergehende rechtliche Anerkennung hat das Stiefkindverhältnis durch das Lebenspartnerschaftsgesetz erfahren, das der Stiefmutter bzw. dem Stiefvater ein „kleines Sorgerecht“ für das Stiefkind einräumt (§ 1687b BGB).
Nicht anzuschließen vermag sich die Bundesregierung dem Vorschlag, die Vorschrift auch auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse auszudehnen. Diese Verhältnisse sollten im Rahmen einer umfassenderen Betrachtung geregelt werden. Solange der Gesetzgeber aber an seiner bisherigen Grundsatzentscheidung festhält, die ehe- oder familienähnlichen Verhältnisse nicht mit einem besonderen rechtlichen Rahmen auszustatten, sollte er nach Ansicht der Bundesregierung auch keine Verjährungshemmung statuieren. Da das Abstandnehmen von einer Verjährungshemmung in solchen Verhältnissen auf übergeordneten Gesichtspunkten beruht, ist es der Rechtsprechung unbenommen, im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 207 BGB-RE eine Verjährungshemmung anzunehmen, wenn ein der Ehe oder Familie vergleichbares Näheverhältnis besteht.
Zusammenfassend sollte § 207 Satz 2 bis 4 BGB-RE unter Berücksichtigung der Änderung gemäß den Ausführungen zu Nummer 15 durch folgende Sätze ersetzt werden:
„Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2. Eltern und Kindern und Stiefeltern und Stiefkindern
während der Minderjährigkeit der Kinder,
3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des
Vormundschaftsverhältnisses,
4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des
Betreuungsverhältnisses, und
5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der
Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.“
Zu Nummer 15 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 207 Satz 3, 4 BGB)
Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag zu, in Betreuungsverhältnissen und in der Pflegschaft eine beidseitige Verjährungshemmung einzuführen. Der Vorschlag ist in dem Text, der zu Nummer 14 vorgeschlagen wird, bereits eingearbeitet.
Hinsichtlich der Beistandschaft bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung keiner beidseitigen Hemmung. Die Beistandschaft wird stets vom Jugendamt ausgeübt. Insoweit kann es kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund und dem Mündel vergleichbares Näheverhältnis geben.