Zu Nummer 16 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 (§ 213 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat in der Sache zu und schlägt folgende Fassung des § 213 BGB-RE vor:

„§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.“

Die Bundesregierung berücksichtigt in diesem Text bereits die Änderungen, die nach den Ausführungen zu Nummer 9 vorgenommen werden sollten. Sie greift mit der Formulierung „wahlweise neben dem Anspruch“ den gleichlautenden Vorschlag des Entwurfs der Schuldrechtskommission (§ 219 BGB-KE) und des Diskussionsentwurfs (§ 211 BGB-DE) wieder auf. Das Wort „wahlweise“ soll die sog. elektive Konkurrenz kennzeichnen, bei der dem Gläubiger wahlweise mehrere, inhaltlich verschiedene Ansprüche zustehen. Hiergegen war eingewandt worden, das Wort „wahlweise“ klinge zu sehr nach „Wahlschuldverhältnis“. Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, dass diese Bedenken unbegründet sind. Sowohl aus der Überschrift als auch aus dem Wortlaut des § 213 BGB-RE-neu ergibt sich, dass es darum geht, ob die Hemmung, Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung eines Anspruchs auch Auswirkungen haben auf die Verjährung anderer Ansprüche. Dies kann mit der Wahlschuld i. S. d. § 262 BGB nichts zu tun haben, da bei der Wahlschuld nur ein einheitlicher Anspruch mit alternativem Inhalt besteht (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 262 Rdn. 1).

Die Bundesregierung hält es mit dem Bundesrat für zweckmäßig, die elektive Konkurrenz der Ansprüche etwas zu konkretisieren. Dazu erscheint ihr aber der Begriff des Interesses nicht geeignet, weil er in den verschiedenen Vorschriften in ganz unterschiedlichem Sinn verstanden wird. Das hier Gemeinte wird nach Ansicht der Bundesregierung besser mit der Formulierung „aus demselben Grund“ beschrieben.