Die Bundesregierung vermag dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag des Bundesrates nicht zu folgen.
Wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist, kann auch der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung aus den §§ 280 und 281 BGB-RE nicht mehr entstehen. Dies folgt daraus, dass die Verjährung des Anspruchs grundsätzlich allen Ansprüchen und Rechten entgegensteht, die in der Nicht-, Schlecht- oder verzögerten Erfüllung des verjährten Anspruchs gründen. Ansonsten wäre das Recht des Schuldners nach § 214 BGB-RE, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern, weitgehend seiner Wirkung beraubt. So kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn der Anspruch auf die Leistung verjährt ist, und ein bereits eingetretener Verzug endet mit Entstehung der Einrede, was im Rahmen des bisherigen § 326 Abs. 1 BGB dazu führt, dass sodann kein Schadensersatzanspruch und auch kein Rücktrittsrecht mehr entstehen können (BGH, NJW 1988, 1778). Davon ist der BGH auch in der vom Bundesrat zitierten Entscheidung (BGH, NJW 1999, 2884) ausgegangen. Auch sind das Leistungsverweigerungsrecht des § 273 BGB und das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB in entsprechender Anwendung des bisherigen § 390 Satz 2 BGB (künftig § 215 BGB-RE) ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch bereits verjährt war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (BGHZ 48, 116; BGHZ 53, 122, 125). Genauso liegt es bei § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB-RE. Er setzt eine fällige und natürlich auch durchsetzbare Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Anspruch verjährt ist. Wollte man diese Fälle gesetzlich regeln, müsste man, um fehlerhafte Rückschlüsse zu vermeiden, auch die Behandlung zumindest der wichtigsten anderen Einreden regeln. Dies ist weder nötig noch sachgerecht.
§ 218 BGB-RE zielt auch gar nicht darauf ab, allgemein zu regeln, welche Wirkung die Verjährung des Anspruchs auf Ansprüche und Rechte hat, die in der Nicht-, Schlecht- oder verzögerten Erfüllung des verjährten Anspruchs gründen. Er hat nur zum Ziel klarzustellen, dass die im Kauf- und Werkvertragsrecht vorgenommene Umgestaltung der Wandelung und der Minderung in Gestaltungsrechte die Verjährung der Ansprüche nicht berührt.
Die Bundesregierung entnimmt der Begründung des Antrags, dass der Bundesrat in der Sache die Regelung des § 438 Abs. 2 BGB-RE hinterfragen möchte. Danach beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit der Ablieferung der Sache und nicht, wie bisher, mit der Herstellung seiner Voraussetzungen. Dies dient der Klarheit der Fristen und räumt dem Gläubiger auch eine ausreichend lange Zeit zur Geltendmachung seiner Rechte ein. Sie ist mit 2 Jahren doppelt so lang wie die derzeit bestehende Frist. Nach geltendem Recht gilt eine Frist von 6 Monaten, die spätestens 6 Monate nach Lieferung beginnt.