Zu Nummer 18 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 (§ 247 BGB)

Die Bundesregierung schließt sich dem Vorschlag grundsätzlich an. Das Anliegen betrifft zunächst den Zeitpunkt der erstmaligen Anpassung des Basiszinssatzes, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 zusammenfällt. Die erforderliche Klarstellung, dass bereits zum 1. Januar 2002 die erste Anpassung – soweit erforderlich – vorzunehmen ist, sollte aber nicht in § 247 BGB-RE, sondern in der betreffenden Überleitungsvorschrift, hier in Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs vorgenommen werden, wo Artikel 229 § 6 EG-BGB-RE folgender Absatz 3 angefügt werden könnte:

„(3) Eine Veränderung des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt erstmals zum 1. Januar 2002.“

Darüber hinaus sollte dem Vorschlag entsprechend § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB-RE ergänzt werden, so dass er dann wie folgt lautet:

„Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.“