Die Bundesregierung räumt dem Bundesrat ein, dass die vorübergehende Unmöglichkeit noch nicht befriedigend geregelt ist. Die generell geringe Bedeutung der Unmöglichkeit ist auch ein Argument, diese Frage – wie bisher schon – der Rechtsprechung zu überlassen. Andererseits ist das Embargo als ein typischer Anwendungsfall der vorübergehenden Unmöglichkeit von besonderer Aktualität. Und dies wird in der Zukunft auch so sein, weil das Embargo eines der nicht sehr zahlreichen Mittel der Völkergemeinschaft ist, auf Verstöße gegen Völkerrecht zu reagieren. Es ist also absehbar, dass diese Fälle häufiger vorkommen werden. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird zudem noch zu prüfen sein, ob dem Gläubiger im Fall des sehr ähnlich gelagerten Falles einer Ungewissheit über den Eintritt der Unmöglichkeit ein Rücktrittsrecht einzuräumen ist. Es soll deshalb versucht werden, in diesem Zusammenhang auch für die vorübergehende Unmöglichkeit eine befriedigende Lösung zu finden.
Zu Nummer 20 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Nummer 22 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 3 BGB)
Die Bundesregierung kann sich dem Vorschlag, § 280 BGB-RE aus der Verweisung in § 275 Abs. 3 BGB-RE auszunehmen, nicht anschließen. Zwar bestimmt § 280 BGB-RE dann, wenn die Pflichtverletzung in der Nichtleistung infolge einer der Fälle des § 275 Abs. 1 oder 2 BGB-RE besteht, nicht unmittelbar den Schadensersatzanspruch des Gläubigers, sondern nur über die Bezugnahme in § 283 Satz 1 BGB-RE. § 283 BGB-RE ist für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung bei Unmöglichkeit die speziellere Regelung gegenüber den §§ 280, 281 BGB-RE. Über dieses Zusammenspiel der genannten Bestimmungen sagt § 275 Abs. 3 BGB-RE aber nichts aus. Dass § 280 BGB-RE auch im Fall der Unmöglichkeit zu beachten ist, folgt aus § 283 Satz 1 BGB-RE. Die Verweisung in § 275 Abs. 3 BGB-RE ist schon deshalb durchaus zutreffend. Daneben gibt es auch Pflichtverletzungen wie zum Beispiel die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die mit der Unmöglichkeit der Leistung nicht zusammenhängen. In derartigen Fällen kann sich ein Anspruch des Gläubigers unmittelbar aus § 280 Abs. 1 BGB-RE ergeben. Wenn auch eine Streichung der Bezugnahme hierauf in § 275 Abs. 3 BGB-RE daran wegen ihres Zusammenhangs mit der Unmöglichkeit nichts ändern würde, könnte es aber doch zu vermeidbaren Missverständnissen kommen.
Zu Nummer 23 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 275 Abs. 3 BGB)
Die Bundesregierung verweist auf ihre Ausführungen zu Nummer 19.