Zu Nummer 24 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. In § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB-RE könnte statt von „Natur der Schuld“ von „einer Geldschuld“ gesprochen werden. Damit würde klargestellt, dass sich diese Besonderheit beim Haftungsmaßstab nur auf die Geldschuld bezieht. Anlass für die im Antrag geschilderten Unsicherheiten bei anderen Verbindlichkeiten besteht dann nicht mehr. Vorgeschlagen wird, von „einer“ Geldschuld zu sprechen, weil unter einer „Geldschuld“ etwa auch der Fall verstanden werden könnte, dass der Münzsorte nach bestimmte Geldstücke zu leisten sind, was aber häufig nichts anderes als eine normale Gattungsschuld darstellen wird.

Da § 276 BGB-RE nur die Umstände beschreibt, die der Schuldner zu vertreten hat, das Freiwerden des Schuldners nach § 275 BGB-RE aber von seinem Vertretenmüssen unabhängig ist, muss nach Auffassung der Bundesregierung eine Regelung der Geldschuld auch in § 275 BGB-RE erfolgen. Dazu sollte § 275 Abs. 1 BGB-RE mit einem Zusatz versehen werden, der klarstellt, dass die Bestimmung nicht auf Geldschulden Anwendung findet. Dazu könnten in § 275 Abs. 1 BGB-RE die Worte „Der Anspruch auf Leistung“ ersetzt werden durch die Worte:

„Der Anspruch auf eine Leistung, die nicht in einer Geldschuld besteht,“.

Eine entsprechende Einschränkung muss auch für § 275 Abs. 2 BGB-RE gelten. Das braucht aber dort nicht mehr ausdrücklich wiederholt zu werden, nachdem der Absatz 1 der Vorschrift ihren Anwendungsbereich bereits entsprechend einschränkt.