Die Bundesregierung hält die Beweislastverteilung in § 282 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE, die auf den Vorschlag der Schuldrechtskommission zurückgeht, für angemessen. Die Vorschrift verallgemeinert die bereits im geltenden Recht vorhandenen Beweislastregeln der §§ 282 und 285 BGB, die mit der Unmöglichkeit und dem Verzug die beiden einzigen im allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB geregelten Sonderfälle von Pflichtverletzungen betreffen. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-RE setzt eine Pflichtverletzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Vorschrift voraus. Diese Pflichtverletzung muss der Gläubiger beweisen. Gelingt der Beweis, so steht fest, dass der Schuldner seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht so nachgekommen ist, wie es das Schuldverhältnis von ihm verlangt. Das rechtfertigt es, in diesem Fall von dem Schuldner zu verlangen, sich zu entlasten, wenn es um die Frage geht, ob er diese objektiv festgestellte Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Der Schuldner ist es, der den Anforderungen aus dem Schuldverhältnis nicht nachkommt. Er ist deshalb auch sehr viel eher in der Lage, die Ursachen für die Pflichtverletzung darzulegen.
Es ist richtig, dass die Rechtsprechung unter Heranziehung des Gedankens aus § 282 BGB bei der Haftung aus positiver Vertragsverletzung eine Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen annimmt. Dies greift der Entwurf aber gerade auf: Verletzt der Schuldner objektiv eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so stammt die Störung bei der Abwicklung aus seinem Bereich; ihm ist deshalb sehr viel eher als dem Gläubiger zuzumuten, die Ursachen der Pflichtverletzung darzulegen (vgl. für das geltende Recht auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung bei Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 282 Rdn. 8).