Die Bundesregierung stimmt den in den Prüfbitten des Bundesrates liegenden Änderungsvorschlägen zum Teil zu. Die 30-Tages-Regelung des § 286 Abs. 3 BGBRE sollte bei Verbrauchern wegen der nach dem Entwurf doch beträchtlichen Verzugsfolgen nur nach einem entsprechenden Hinweis gelten. Diese Regelung ist aber – wie die 30-Tages-Regelung der Zahlungsverzugsrichtlinie, auf die sie zurückgeht – auf vertragliche Schuldverhältnisse und dort auf Entgeltforderungen zugeschnitten. Deshalb sollte es bei § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB-RE bleiben, die Regelung insgesamt aber auf Entgeltforderungen aus Verträgen beschränkt werden. Für gesetzliche Ansprüche erscheint die Regelung nach näherer Prüfung doch problematisch. Außerdem sollte unter Zurückstellung von Bedenken entsprechend der Vorgabe des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie eine Regelung für den Fall aufgenommen werden, dass unsicher ist, ob oder wann die Rechnung oder Zahlungsaufforderung zugegangen ist. Der Begriff „unsicher“ wird allerdings unter Berücksichtigung nicht nur des von der Zahlungsverzugsrichtlinie Gewollten, sondern auch der Gegebenheiten des deutschen Zivilprozessrechts eng auszulegen sein. Das Abstellen auf den Empfang der Ware oder Dienstleistung ist nur zweckmäßig, wenn der Zugang der Rechnung überhaupt bestritten ist. Es mag auch sinnvoll sein, auf diesen Zeitpunkt abzustellen, wenn die Ware oder Dienstleistung zwischen den unter den Parteien umstrittenen Zugangsdaten der Rechnung eingegangen ist. Wenig sinnvoll ist der Zugang der Ware als Anknüpfungspunkt aber dann, wenn die Ware vor den zwischen den Parteien streitigen Daten des Zugangs der Rechnung eingegangen ist. Insgesamt sollte § 286 Abs. 3 BGB-RE danach wie folgt gefasst werden:
„(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Schuldner die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der Gegenleistung. Die Sätze 1 und 2 gelten gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn dieser rechtzeitig vor Eintritt des Verzugs auf diese Folge besonders hingewiesen worden ist.“
Der Empfang der Gegenleistung tritt nach dieser Bestimmung an die Stelle des Zugangs der Rechnung als Beginn der Frist von 30 Tagen, nicht an die Stelle der Fälligkeit. Ist die Erteilung einer Rechnung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Rechtsnorm gleichzeitig Fälligkeitsvoraussetzung, so ändert § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB-RE hieran nichts. Die Bestimmung betrifft nämlich den Eintritt des Verzugs, der die Fälligkeit voraussetzt, deren Voraussetzungen wiederum aber an anderer Stelle geregelt sind (s. etwa § 271 BGB). Ist also im Einzelfall – abweichend von § 271 BGB – bestimmt, dass die Erteilung oder der Zugang einer Rechnung Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung ist, so muss der Gläubiger deren Erteilung/Zugang im Streitfall stets nachweisen, ohne dass bei unklarem Beweisergebnis für den Eintritt der Fälligkeit an die Erbringung der Gegenleistung angeknüpft werden könnte. Anderenfalls könnte die nicht hinnehmbare und auch von der Zahlungsverzugsrichtlinie (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c ii) nicht gewollte Situation eintreten, dass der Schuldner mit der Erfüllung einer noch nicht fälligen Forderung in Verzug gerät.
Der eingeschränkte Anwendungsbereich sollte aber auch – wie vom Bundesrat zu Nummer 36 vorgeschlagen – für den erhöhten Verzugszins nach § 288 Abs. 2 BGB-RE gelten. Diese Vorschrift sollte daher wie folgt gefasst werden:
„(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“