Die erbetene Überprüfung hat Folgendes ergeben:
Eine allgemeine zivilrechtliche Regelung zur Verbesserung der Integration von Menschen mit einer körperlichen Behinderung beim Vertragsabschluss erscheint – außerhalb des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nicht zweckmäßig. Bei der Anbahnung und dem Abschluss von Individualverträgen steht den Vertragsparteien in der Regel ein wesentlich größerer Verhandlungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen körperliche Behinderungen der einen oder anderen Vertragspartei berücksichtigt werden können. Dies ist bei den Massengeschäften, denen immanent ist, dass sie „ohne Ansehung der Person“ unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewickelt werden, anders. Hier bedürfen Menschen mit einer körperlichen Behinderung daher eines besonderen Schutzes. Dies betont die vorgeschlagene Regelung, ohne zu einer Überforderung des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu führen. Bereits nach der geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AGBG muss der Verwender der anderen Partei die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Dieses Zumutbarkeitserfordernis wird durch den Zusatz, dass der Verwender insoweit auch eine körperliche Behinderung zu berücksichtigen hat, lediglich konkretisiert. Dabei lässt die Formulierung „zu berücksichtigen hat“ hinreichend Raum für eine Auslegung im Einzelfall. Aus ihr folgt auch, dass dem Verwender die körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar sein muss, da er diese anderenfalls nicht berücksichtigen kann. Zur Klarstellung sollte das Element der Erkennbarkeit aber auch im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht werden, so dass vorgeschlagen wird, in § 305 Abs. 2 BGB-RE die Nummer 2 wie folgt zu fassen:
„2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,“