Die Bundesregierung stimmt dem in der Bitte liegenden Anliegen des Bundesrates zu und schlägt vor, in § 305a BGB-RE den Einleitungssatz wie folgt zu fassen:
„Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse gelten als einbezogen“
und die Nummer 1 zu streichen. Als Folge würden die bisherigen Nummern 2 und 3 die Nummern 1 und 2.
Damit wird zweierlei erreicht: Zum einen wird verdeutlicht, dass auf den materiellen Einbeziehungskonsens, d. h. das Einverständnis des Kunden mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch bei den in den neuen Nummern 1 und 2 aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verzichtet werden soll. Dies ergibt sich daraus, dass wie im geltenden § 23 Abs. 3 AGBG lediglich auf die in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB-RE bezeichneten Erfordernisse, dagegen nicht auf den gesamten Absatz 2, der im letzten Halbsatz auch das Konsensualprinzip enthält, verwiesen wird. Zum anderen wird die Privilegierung für Verträge der Bausparkassen aufgehoben. Die Bundesregierung stimmt insoweit mit dem Bundesrat überein, dass dem Vertragspartner auch hier die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Bausparbedingungen gegeben werden sollte. Denn zwar dient das Erfordernis der Genehmigung der Allgemeinen Bausparbedingungen nach § 9 des Gesetzes über Bausparkassen inhaltlich dem Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz gilt aber nur für bestimmte Änderungen. Außerdem muss der Verbraucher auch die Möglichkeit haben, vor Vertragsabschluss vom Inhalt überhaupt Kenntnis zu nehmen. Die Verschaffung der Kenntnisnahmemöglichkeit ist den Bausparkassen auch ohne weiteres durch persönliche Aushändigung oder postalische oder elektronische Übersendung der Bedingungen an den Kunden möglich. Die Privilegierung der Bausparkassen ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Aufhebung der bisherigen Ausnahmebestimmungen zugunsten der Telekommunikationsanbieter und der Versicherungsverträge nicht mehr gerechtfertigt, die zukünftig ebenfalls – auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigt worden sind – die Einbeziehungserfordernisse des § 305 Abs. 2 BGB-RE einhalten müssen. Eine Ausnahme besteht insoweit nur noch für diejenigen Fälle, in denen dies aus technischen Gründen (Briefkästen, Call-by-Call) nicht möglich ist.
Derartige Schwierigkeiten haben die Bausparkassen indessen nicht zu gewärtigen, so dass eine Privilegierung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Ähnlich liegt es bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften. Bei diesen ergibt sich nämlich bereits aus § 19 Abs. 1 Satz 2 KAGG, dass dem Anteilserwerber der Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss auszuhändigen ist. Die Einhaltung des weniger weit gehenden § 305 Abs. 2 BGB-RE kann daher kein praktisches Problem darstellen.