Zu Nummer 39 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§§ 305 ff. BGB),
Nr. 13 (§§ 312b ff. BGB),
Nr. 31 (§§ 481 ff. BGB)

Die Bundesregierung teilt die in der Prüfbitte zum Ausdruck kommende Ansicht des Bundesrates, dass dem Zitiergebot Rechnung getragen werden muss. Dies soll wie folgt geschehen: Der Überschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll eine nichtamtliche Fußnote beigefügt werden, in welcher die mit den integrierten Verbraucherschutzgesetzen umgesetzten Richtlinien sowie die in diesem Gesetz erstmals umgesetzten Richtlinien genannt werden. In der vorgesehenen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen zusätzlich an den jeweils betroffenen Gliederungseinheiten ergänzende nichtamtliche Fußnoten mit einem Hinweis auf die dort jeweils umgesetzte Richtlinie angebracht werden.