Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.
Zu Nummer 44 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 4 BGB)
Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.
Zu Nummer 45 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB)
Die vom Bundesrat erbetene Prüfung hat zu dem Vorschlag geführt, in § 309 Nr. 7 BGB-RE die Einleitung und den Buchstaben a wie folgt zu fassen:
„7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Verwenders beruhen;“
Zu Nummer 46 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 BGB)
Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass die Ausnahme von § 309 Nr. 7 BGB-RE hinsichtlich Haftungsbeschränkungen in Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr mit der Richtlinie 93/13/EWG vereinbar ist, da diese in Artikel 1 Abs. 2 solche Klauseln vom Anwendungsbereich ausnimmt, die „auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen“. Die in § 309 Nr. 7 BGB-RE ausgenommenen Haftungsbeschränkungen in Beförderungsbedingungen beruhen aber auf der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 und damit auf bindenden Rechtsvorschriften im Sinne der Richtlinie. Die Ausnahme von § 309 Nr. 7 BGB-RE greift insoweit auch nur, als von dieser Verordnung nicht zum Nachteil des Fahrgastes abgewichen wird.
Für den Bereich der Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- und Ausspielverträge ist der Haftungsausschluss in der Nummer 7 Buchstabe a, der lediglich Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betrifft, nicht relevant. Eine Kollision mit der Nummer 1 Buchstabe a des Richtlinienanhangs kann daher bereits aus tatsächlichen Gründen nicht auftreten. Zur Klarstellung wird indessen vorgeschlagen, die Ausnahme für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- und Ausspielverträge auf § 309 Nummer 7 Buchstabe b zu beschränken. Es wird daher folgende Neufassung der Ausnahmebestimmungen in § 309 Nr. 7 BGB-RE vorgeschlagen:
„die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- und Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Verwenders und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen;“
Zu Nummer 47 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 Buchstabe a BGB)
Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.
Zu Nummer 48 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 BGB)
Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte zum Ausdruck kommenden Vorschlag des Bundesrates zu und schlägt vor, § 309 Nr. 8 BGB-RE wie folgt zu fassen:
„8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu
vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache
oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das
Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag
zu lösen, ausschließt oder einschränkt;
dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter
den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über
Lieferungen neu hergestellter Sachen und über
Werkleistungen
(im Übrigen unverändert)“
Mit dieser Änderung wird der generelle Ausschluss einer Einschränkung der Haftung auf Schadensersatz in § 309 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb BGB-RE aufgegeben, weil er hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels im Kauf- und Werkvertrag zu weit geht und im Übrigen durch die §§ 307, 309 Nr. 7 BGB-RE abgedeckt wird und damit überflüssig erscheint: So ist eine Beschränkung der Haftung auf Schadensersatz bei grobem Verschulden oder im Fall der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers bereits nach § 309 Nr. 7 BGB-RE unwirksam. Nichts anderes besagt derzeit die Nummer 8 Doppelbuchstabe bb in der zweiten Alternative („oder entgegen der Nummer 7 einschränkt“). Aber auch der vollständige Ausschluss von Schadensersatz ist bei einer – auch leicht fahrlässigen – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß einer gesicherten Rechtsprechungspraxis gemessen am derzeitigen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (= § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB-RE) unwirksam. Dementsprechend läuft auch die zweite Alternative der Nummer 8 Doppelbuchstabe bb („ausschließt“) leer und kann daher aufgehoben werden.
Des Weiteren soll die Nummer 8 Doppelbuchstabe aa nicht mehr die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels aus §§ 437, 634 BGB-RE erfassen. Für das Rücktritts-, Minderungs- und Nacherfüllungsrecht und deren Freizeichnung soll vielmehr ausschließlich die Nummer 8 Buchstabe b gelten, da nur dieser eine für das Sachmängelrecht passende Regelung enthält. Anderenfalls würden Klauseln, welche die Sachmängelhaftung im Rahmen des nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB-RE Zulässigen auf die Nacherfüllung beschränken, trotz ihrer Angemessenheit dem Verbotstatbestand der Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa unterfallen, da sie einen vollständigen Ausschluss des Rücktrittsrechts enthalten.
Die vorgeschlagene Beschränkung entspricht dem von Pfeiffer in Ernst/Zimmermann, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, 2001, S. 481 ff., 515 unterbreiteten Vorschlag, auf den der Bundesrat mit seiner Prüfbitte in der Sache zurückgekommen ist.