Auf die Ausführung zu Nummer 19 wird Bezug genommen.
Zu Nummer 53 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 311a Abs. 2 BGB)
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB-RE auch den in der Begründung der Prüfbitte geschilderten Fallkonstellationen angemessen Rechnung trägt. Der Schadensersatzanspruch bei einem anfänglichen Leistungshindernis ist dann nicht gegeben, wenn der Schuldner dieses nicht kennt und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Durch das Erfordernis des Vertretenmüssens nimmt die Vorschrift auf § 276 BGB-RE Bezug, in dessen Absatz 1 Satz 1 jetzt ausdrücklich die Garantie angesprochen ist. Wenn der Schuldner also eine Garantie für den Bestand einer Forderung übernommen hat, so bedeutet dies, dass er verschuldensunabhängig dafür einstehen will, wenn die Forderung tatsächlich nicht existiert. Er haftet dann nach § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB-RE, weil er seine Unkenntnis von dem Bestand der Forderung wegen der übernommenen Garantie zu vertreten hat.