Zu Nummer 54 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312a Abs. 2 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Anliegen in der Sache zu. Es wird jedoch vorgeschlagen, die Absätze 1 und 2 in § 312a BGB-RE wie folgt zusammenzufassen:

„§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften

Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487), oder erfüllt ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach §§ 11 oder 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte Anwendung.“