Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass der bisherige § 1 Abs. 4 FernAbsG überflüssig ist. Diese Vorschrift sollte das sog. Günstigkeitsprinzip absichern. In Ansehung von Informationspflichten ist das Günstigkeitsprinzip aber bereits durch § 2 Abs. 4 FernAbsG abgesichert, der als § 312c Abs. 4 in das BGB überführt werden soll. Wie z. B. Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1 FernAbsG, Rdn. 15 ff. zutreffend ausführt, sind ansonsten keine Fälle ersichtlich, in denen das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge mit anderen Widerrufsrechten konkurriert, so dass das Günstigkeitsprinzip hier eingreifen könnte.
Zu Nummer 56 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB)
Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.
§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB-RE soll bewirken, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge, insbesondere die Unterrichtungspflichten (§ 312c BGB-RE) und das Widerrufsrecht (§ 312d BGB-RE) auch für Darlehensvermittlungsverträge gelten, sofern diese „im Fernabsatz“ abgeschlossen werden. Dies wird mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung besser zum Ausdruck gebracht.