Zu Nummer 57 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB)

Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zu Nummer 58 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312c Abs. 2 BGB)

Der vorgeschlagenen Änderung wird in der Sache zugestimmt. Allerdings sollte deutlich gemacht werden, dass die Informationen auch nur in dem in § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht aufgeführten Umfang zur Verfügung zu stellen sind. Es wird daher vorgeschlagen, § 312c Abs. 2 BGB-RE wie folgt zu fassen:

„(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.“