Die Bundesregierung vermag die erbetene Klarstellung nicht zu geben, weil sich das Verhältnis der Belehrung über das Widerrufsrecht zu den Informationspflichten anders darstellt als vom Bundesrat angenommen. Das Gesetz sieht – wie übrigens auch bisher schon – zwei verschiedene Pflichten vor: Eine Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 355 BGB-RE und eine Pflicht zur Information über die Einzelheiten des Widerrufsrechts nach § 312c BGB-RE. Beide Pflichten verfolgen eine teilweise identische, aber nicht völlig deckungsgleiche Zielsetzung.
Sowohl § 355 BGB-RE als auch § 312c Abs. 1 BGB-RE in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht wollen erreichen, dass dem Verbraucher bewusst gemacht wird, dass er ein Widerrufsrecht für den konkreten Vertrag hat. § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht will darüber hinaus erreichen, dass dem Verbraucher diese Information vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung steht und er auch die genauen Einzelheiten der Ausübung in einer Form mitgeteilt bekommt, die ihm später erlaubt, diese Informationen nachzulesen. §§ 355, 312c BGB-RE verlangen von dem Unternehmen indessen, und darauf zielt die Prüfbitte des Bundesrates ab, nicht, dass er Belehrung und Information über das Widerrufsrecht in zwei getrennten Akten durchführt. Er kann beides vielmehr verbinden. Entscheidend ist nur, dass er beide Pflichten im Ergebnis erfüllt. Wie dies geschieht, steht dem Unternehmer frei.
Zu Nummer 60 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)
Die Prüfung durch die Bundesregierung hat Folgendes ergeben: Die Bundesregierung möchte ebenso wie der Bundesrat erreichen, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, die im Fernabsatz vereinbart werden, nicht nur nach Ablauf der in § 355 Abs. 3 BGB-RE bestimmten Frist, sondern ggf. auch sofort erlischt. Das ist dann der Fall, wenn die Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers sofort erbracht oder von ihm selbst veranlasst wird. Dies regelt § 312d Abs. 3 BGB-RE. Die Bundesregierung ist zwar der Meinung, dass diese Vorschrift das Gewollte hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Um jeden Zweifel auszuräumen, schlägt die Bundesregierung aber vor, den Verweis auf § 355 Abs. 3 BGB-RE in § 312d Abs. 3 BGB-RE durch das Wort „auch“ zu ersetzen. Damit wird einerseits klargestellt, dass das Widerrufsrecht sowohl vor Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 355 Abs. 1 BGB-RE als auch der 6-Monats-Frist des § 355 Abs. 3 BGB-RE erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Andererseits wird durch die Einfügung des Wortes „auch“ der Trugschluss vermieden, als gälte § 355 Abs. 3 BGB-RE bei Dienstleistungen im Fernabsatz nicht. § 312d Abs. 3 BGB-RE ist daher wie folgt zu fassen:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.“
Zu Nummer 61 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312d Abs. 3 BGB)
Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag nicht anzuschließen. Auf das Erfordernis einer „ausdrücklichen“ Zustimmung zur Durchführung der Dienstleistung kann zum Schutze des Verbrauchers in § 312d Abs. 3 BGB-RE nicht verzichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 312d Abs. 3 RE verliert der Verbraucher nämlich sein Widerrufsrecht unabhängig davon, ob er hierüber hinreichend belehrt worden ist oder ob der Unternehmer seinen übrigen Informationspflichten nachgekommen ist. Diese – den Verbraucher erheblich benachteiligende Rechtsfolge – kann nur hingenommen werden, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich mit der Durchführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden erklärt hat. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Verbraucher allein dadurch, dass er der sofortigen Durchführung der Dienstleistung nicht widerspricht, sondern den Unternehmer „gewähren“ lässt, sein Widerrufsrecht verliert. Dies ist nicht hinzunehmen, zumal das Widerrufsrecht auch dann erlischt, wenn der Verbraucher von dieser Rechtsfolge nichts gewusst hat.