Die Prüfung durch die Bundesregierung hat dazu geführt, dass vorgeschlagen wird, in § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB-RE die Nummer 4 wie folgt zu fassen:
„4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.“
Zu Nummer 63 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312e Abs. 1 Satz 2 BGB)
Die Prüfung durch die Bundesregierung hat ergeben, dass der Satz 2 in § 312e Abs. 1 BGB-RE zur Umsetzung der Richtlinie – jedenfalls zur Klarstellung – erforderlich ist und auch nicht in § 130 BGB eingestellt werden sollte.
Auf eine ausdrückliche Regelung zur Umsetzung des Artikels 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der E-Commerce-Richtlinie könnte nur verzichtet werden, wenn es eine gefestigte Rechtsprechung zu der dort geregelten Frage des Zugangs elektronischer Willenserklärungen und Informationen gäbe. Das ist nicht der Fall. Zwar ist im deutschen Recht anerkannt, dass eine Willenserklärung unter Abwesenden im Sinne von § 130 BGB dann als zugegangen gilt, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dies gilt aber nur für Willenserklärungen und geschäftsähnliche Erklärungen, nicht aber für den Zugang von Informationen, um den es in der genannten Richtlinienvorschrift auch geht. Vor allem ist in der deutschen Rechtsprechung bisher die Frage nicht behandelt, ob Zugang mit der Möglichkeit des Abrufs anzunehmen ist.
Eine Regelung in § 130 BGB käme nur in Betracht, wenn es sich um eine Regelung handelt, die generell zur Anwendung kommen könnte. Das ist indessen nicht der Fall. Die Regelung ist auf elektronische Willenserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr zugeschnitten und deshalb in dem Regelungskontext vorzusehen, wo sie am ehestens erwartet werden kann. Das ist § 312e BGB-RE. Dies ist für den Rechtsanwender einfacher und übersichtlicher, da ihm ein Blick in § 312e BGB-RE genügt, um sich über die Besonderheiten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu informieren. Ferner wird der Rechtsanwender in aller Regel nicht auf den Gedanken kommen, dass sich eine weitere Sonderregelung zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr an einer anderen Stelle im Bürgerlichen Gesetzbuch findet. Hinzukommt, dass der derzeitige § 130 BGB – jedenfalls in seinem Absatz 1 – dispositiv ist. Die Regelung über die Zugangsfiktion in Artikel 11 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der E-Commerce-Richtlinie ist dagegen bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu Lasten des Verbrauchers nicht abdingbar. Dies lässt sich gesetzestechnisch besser und auch systematisch richtiger in den §§ 312e, 312f BGB-RE regeln.
Zu Nummer 64 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 (§ 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt. Es wird daher vorgeschlagen, § 312e Abs. 2 BGB-RE wie folgt zu fassen:
„(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn
1. der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird oder
2. zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart ist.“