Die Bitte um Klarstellung hat sich mit der weiter unten (zu Nummer 67) vorgesehenen Integrierung des § 324 BGB-RE in § 323 BGB-RE erledigt. Da damit der Rücktritt für alle Pflichtverletzungsarten einheitlich von einer Fristsetzung bzw. Abmahnung abhängig ist, entspricht dies der Konzeption des § 314 Abs. 2 BGB-RE. Ein Klarstellungsbedarf mit Blick auf den Sondertatbestand der Verletzung einer „sonstigen Pflicht“ besteht nicht mehr.