Die Anregung sollte nach Ansicht der Bundesregierung aus denselben Gründen aufgegriffen werden, die bereits zu der Zusammenführung der §§ 281 und 282 BGB-RE ausgeführt wurden. Auch § 324 BGB-RE könnte gestrichen und in § 323 BGB-RE nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt werden, wodurch sich die nachfolgenden Absätze entsprechend verschieben:
„(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an die Stelle einer erforderlichen Fristsetzung eine Abmahnung.“