Zu Nummer 72 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zu Nummer 73 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 355 Abs. 3 BGB)

Die Bundesregierung vermag dem Vorschlag nicht zu folgen. § 355 Abs. 3 BGB-RE soll die Regelungen zum Lauf der Widerrufsfrist bei ausgebliebener oder fehlerhafter Belehrung oder Information vereinheitlichen, um die Rechtslage im Interesse des Rechtsverkehrs übersichtlich zu gestalten. Da die Regelungen für Haustürgeschäfte und für Verbraucherdarlehensverträge zum Teil deutlich länger sind als die 4 Monate, die bisher für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, ist eine Vereinheitlichung nur auf der Grundlage einer Frist von mindestens 6 Monaten zu erreichen. Im Übrigen gilt diese Frist auch nur für Unternehmer, die ihre gesetzlichen Pflichten zu Belehrung und Information des Verbrauchers nicht einhalten. Deshalb ist diese leichte Verlängerung der Frist auch zumutbar.