Der vorgeschlagenen Änderung wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der vorgeschlagene Zusatz „im Inland“ gestrichen wird. Der Zusatz würde nämlich zu einer Benachteiligung ausländischer Unternehmer führen, die ihre Waren und Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland im Fernabsatz anbieten und die über keine Filiale im Inland verfügen, an die zurückzugebene Sachen gesandt werden können. Der Verbraucher bräuchte nämlich in diesen Fällen regelmäßig die Sache nicht selbst zurückzusenden. Dies würde zu einem erheblichen Mehraufwand auf der Seite des ausländischen Unternehmers führen, der den Rückversand selbst organisieren, d. h. die Sachen von jedem Verbraucher abholen lassen müsste. Dagegen müsste ein Unternehmer mit Sitz im Inland die Sache nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn diese nicht als Paket, sondern nur mit einer Spedition versandt werden kann, selbst zurücktransportieren lassen. Er wäre mithin gegenüber dem ausländischen Unternehmer im Wettbewerbsvorteil. Dies ist europarechtlich nicht zulässig. Im Übrigen sollte das Wort „nur“ im Gesetzestext des § 356 Abs. 2 BGB-RE erhalten bleiben, um deutlich zu machen, dass der Verbraucher das Rückgaberecht nur ausnahmsweise durch Rücknahmeverlangen ausüben kann. Es wird daher vorgeschlagen, § 356 Abs. 2 BGB-RE wie folgt zu fassen:
„(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“