Der vorgeschlagenen Änderung wird inhaltlich zugestimmt.
Zu Nummer 76 bis 79 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 357 Abs. 3 BGB)
Die erbetene Prüfung führt die Bundesregierung zu dem Vorschlag, § 357 Abs. 3 BGB-RE insgesamt wie folgt neu zu fassen (die vorgeschlagene Neufassung berücksichtigt zugleich den Änderungsantrag zu Nummer 70):
„(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er
1. spätestens bei Vertragsschluss und schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auf diese Rechtsfolge und
2. eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.“
§ 357 Abs. 3 BGB-RE ist entgegen den in der Prüfbitte zu Nummer 76 zum Ausdruck kommenden Zweifeln des Bundesrates in der Sache eine Abweichung von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB-RE. Daraus folgt nicht, dass der Verbraucher, der den Vertrag widerrufen hat, bereits mit Ingebrauchnahme der Sache zum Wertersatz verpflichtet wäre und nicht mehr die Möglichkeit hätte, die Sache zurückzugeben. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB-RE hat der Schuldner nämlich nur Wertersatz zu leisten, soweit sich der empfangene Gegenstand verschlechtert hat. Im Übrigen kann und muss er gemäß § 346 Abs. 1 BGB-RE den empfangenen Gegenstand zurückgewähren. Die Verweisung auf § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-RE ist, wie der Bundesrat in den Prüfbitten Nummern 77 und 78 zu Recht bemerkt hat, nicht zutreffend. Es sollte eine Volltextregelung aufgenommen werden. Dem Vorschlag zu Nummer 79 wird zugestimmt.