Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.
Zu Nummer 81 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 358 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Die Bundesregierung teilt auf die Prüfbitte in Ergänzung der Entwurfsbegründung Folgendes mit: Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB-RE entspricht dem bereits nach der bisherigen Rechtslage geltenden Grundsatz, dass bei finanzierten Verträgen das Widerrufsrecht des finanzierten Vertrags dem Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehensvertrags vorgeht. Dieser Grundsatz findet sich derzeit nicht nur in § 8 Abs. 2 VerbrKrG im Hinblick auf Fernabsatzverträge, sondern auch in § 7 Abs. 4 Satz 2 VerbrKrG im Hinblick auf Teilzeitwohnrechteverträge. Er ist auch sachgerecht und sollte deshalb in der vereinheitlichten Vorschrift des § 358 Abs. 2 BGB-RE beibehalten werden, da auf diese Weise eine Konkurrenz von Widerrufsrechten – wie nach geltender Rechtslage – vermieden wird. Allerdings ist dem Bundesrat zuzugeben, dass § 358 Abs. 2 BGB-RE so verstanden werden kann, dass der Verbraucher zu einem doppelten Widerruf gezwungen sein kann, wenn er den Darlehensvertrag widerruft, obwohl er nach der Regelung das finanzierte Geschäft widerrufen muss. Dem kann durch eine Fiktion folgenden Inhalts begegnet werden, die § 358 Abs. 2 BGB-RE angefügt werden sollte:
„Der Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags gilt als Widerruf des verbundenen Vertrags gemäß Absatz 1.“
Zu Nummer 82 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB)
Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.