Die Bundesregierung ist auch nach ergänzender Prüfung der Auffassung, dass eine Anpassung der Formulierung in § 425 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist. Dort werden nur beispielhaft („insbesondere“) die Umstände aufgezählt, die nach § 425 Abs. 1 BGB Einzelwirkung haben. Wenn dort von „Unmöglichkeit der Leistung“ die Rede ist, so ist selbstverständlich, dass für die Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB-RE nichts anderes gelten kann. Im Übrigen werden in § 275 Abs. 2 BGB-RE nur die Fälle geregelt, die bislang als Unterfälle der Unmöglichkeit behandelt wurden. Auch § 275 Abs. 2 BGB-RE bezeichnet deshalb einen Fall der Unmöglichkeit, der nur in den Rechtsfolgen (Einrede) besonders behandelt wird.