Die Bundesregierung kann sich diesem Vorschlag nicht anschließen. Auf eine inhaltliche Bestimmung des Herstellerbegriffs kann nicht vollständig verzichtet werden, weil Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auch Personen unter den Herstellerbegriff fasst, die ihm nach dem Wortsinn nicht ohne weiteres unterfallen würden (etwa den Importeur für das Gebiet der Gemeinschaft). Möglicherweise käme der Rechtsanwender über eine richtlinienkonforme Auslegung zu dem von der Richtlinie vorgegebenen Ergebnis; um Unsicherheiten auszuschließen, sollte das Kaufrecht aber auf eine inhaltliche Umschreibung des Herstellerbegriffs nicht verzichten. Diese nimmt § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB-RE durch eine Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 und 2 des ProdHaftG vor. Das dient zum einen dazu, die wünschenswerte Einheitlichkeit bei der inhaltlichen Bestimmung des Herstellerbegriffs zu erreichen. Zum anderen soll dadurch eine weitgehende Wiederholung der (durchaus längeren) Definition im Kaufrecht vermieden werden, was nicht der Übersichtlichkeit des § 434 BGB-RE dienen würde. Es ist richtig, dass § 4 Abs. 1 ProdHaftG anders als Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auch den Hersteller von Grundstoffen und Teilprodukten einbezieht. Diese daraus folgende geringfügige Erweiterung des Herstellerbegriffs in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB-RE gegenüber der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist aber nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt. Es geht hier ausschließlich um die Zurechnung von Werbeaussagen. Falls tatsächlich der in der Praxis wohl eher seltene Fall eintreten sollte, dass der Hersteller eines Grundstoffs oder Teilprodukts in einer die Kaufentscheidung hinsichtlich des Endprodukts beeinflussbaren Weise Werbeaussagen vornimmt, so sollten diese Äußerungen nicht anders als die Werbeaussagen des Herstellers des Endprodukts behandelt werden, weil sie dem Händler wegen des Einflusses auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers in gleicher Weise zugute kommen.
Zu Nummer 86 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Sie verbindet hiermit allerdings die Erwartung, dass die Berichtigung von Werbeaussagen in ähnlicher Weise gehandhabt wird wie z. B. die Berichtigung fehlerhafter Pressemeldungen. Die Berichtigung einer fehlerhaften Werbeaussage kann nach Auffassung der Bundesregierung nur dann zum Ausschluss von Mängelansprüchen führen, wenn sie ähnlich effizient ist wie die fehlerhafte Werbeaussage selbst. Es wird also beispielsweise zu fordern sein, dass sie mit dem selben oder einem vergleichbar wirksamen Medium und in einer vergleichbar deutlichen Aufmachung erfolgt. Dementsprechend wäre es etwa als unzureichend anzusehen, wenn eine groß angelegte fehlerhafte Plakatwerbung durch eine eher unauffällige Anzeige in einer Tageszeitung berichtigt würde.