Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Nummer 88 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 437 Nr. 3, § 439 Abs. 2 BGB)
Die Bundesregierung hält auch nach ergänzender Prüfung an der Konzeption des Entwurfs fest. Die Prüfbitte geht von unrichtigen Voraussetzungen aus. Die Kosten der Rückabwicklung des Vertrags nach Wandelung fallen im geltenden Recht nicht unter § 467 Satz 2 BGB. Danach hat der Verkäufer dem Käufer die Vertragskosten zu ersetzen. Das sind aber keinesfalls die Kosten der Rückabwicklung, wie der BGH in der zitierten Entscheidung (BGHZ 87, 104) gerade ausdrücklich klargestellt hat. Vielmehr hat der BGH als Erfüllungsort für die Rückgewährpflichten den Ort angenommen, an dem sich die Sache zur Zeit vertragsgemäß befindet. Deshalb ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache bei dem Käufer abzuholen, im Streitfall z. B. das mit den gekauften Ziegeln gedeckte Dach abzudecken. Die Kosten, die dem Käufer für das von ihm selbst vorgenommene Abdecken entstanden sind, kann er nach Verzugsgrundsätzen aus § 286 Abs. 1 BGB, künftig aus § 280 Abs. 1 BGB-RE unter den dort genannten Voraussetzungen ersetzt verlangen. Insoweit führt der Entwurf nicht zu einer Änderung der Rechtslage, da auch derzeit nach § 286 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rückabwicklung nur dann besteht, wenn der Verkäufer die Nicht-Rücknahme der Sache zu vertreten hat; mit § 467 Satz 2 BGB hat dies nichts zu tun.