Zu Nummer 89 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 3 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.

Zu Nummer 90 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 3 Satz 2 – neu – BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.

Zu Nummer 91 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 3a – neu – BGB)

Die Bundesregierung ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass sichergestellt werden sollte, dass für den Erwerb neuer Bauwerke – wie bisher – eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt. Sie meint aber, dass dieses Ziel auf einem anderen technischen Wege besser erreicht werden kann. Die Schwierigkeit des vom Bundesrat vorgeschlagenen Wegs besteht in der Feststellung, worin eine Fertigstellung bestehen soll, mit der die vorgeschlagene Verjährungsfrist beginnen soll. Dies lässt sich vermeiden, indem § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB-RE wie folgt gefasst wird:

„2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,“

Die Bundesregierung kommt nach ergänzender Prüfung zu dem Schluss, dass die Vorschrift noch konsequenter ausgestaltet werden könnte. Es wäre überzeugender, wenn nicht nur demjenigen, der Baumaterial kauft, eine fünfjährige Verjährungsfrist für seine Mängelansprüche zusteht, sondern auch demjenigen, der ein mit dem Baumaterial geschaffenes Bauwerk kauft. Mit obigem Vorschlag wird ein verjährungsrechtlicher Gleichklang zwischen der kaufrechtlichen und der werkvertraglichen Verjährung für Mängelansprüche bei Bauwerken erzeugt. Der Rechtsprechung wird damit einerseits die notwendige Flexibilität gewährt, andererseits muss sie nicht auf Lösungen ausweichen, die der Bundesrat als „contra legem“ bewertet. So kann die Rechtsprechung auch künftig diejenigen Bauträgerverträge, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Bauwerk noch nicht errichtet ist, als typengemischte Verträge ansehen: Wegen der Zukunftsbezogenheit hinsichtlich des zu errichtenden Bauwerks mit einer werkvertraglichen Seite und hinsichtlich des zu übereignenden Grundstücks mit einer kaufvertraglichen Seite. Ist hingegen das Bauwerk im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits errichtet, kann die Rechtsprechung die Verträge dann auch ohne verjährungsrechtliche Nachteile auf Seiten des Erwerbers als Kaufverträge behandeln. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht keine Einschränkung auf den Kauf „neu hergestellter“ Bauwerke vor. Beim Kauf von Baumaterial unterscheidet § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB-RE nicht danach, ob das Baumaterial neu oder gebraucht ist. Auch hier wäre ein Wertungswiderspruch zu besorgen, würde dem Käufer von gebrauchtem Baumaterial eine fünfjährige Verjährungsfrist für seine Mängelansprüche eingeräumt, dem Käufer eines „gebrauchten“ Hauses hingegen nur eine zweijährige Frist.

Relevant wird die Unterscheidung zwischen „gebrauchten“ und „neu hergestellten“ Bauwerken im Rahmen des Ausschlusses von Mängelansprüchen und der Verjährungserleichterung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klauselverbote des § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB-RE beziehen sich nur auf „Verträge über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen“. Bei „gebrauchten“ Bauwerken können daher – wie bisher – die kaufrechtlichen Mängelansprüche nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa BGB-RE insgesamt ausgeschlossen werden, sofern dies nicht sonstigen Klauselverboten (etwa § 309 Nr. 7 BGB-RE) oder der Generalklausel des § 307 BGB-RE widerspricht. Bei neu hergestellten Bauwerken hingegen ist dies nicht zulässig und die Verjährung für die Mängelansprüche kann nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff BGB-RE auch nicht erleichtert werden, da dieser u. a. auf die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB-RE Bezug nimmt, in die nach dem Vorschlag der Bundesregierung der Fall des Kaufs von Bauwerken integriert werden soll.

Soweit die Rechtsprechung im Werkvertragsrecht die Anwendung der für Bauwerke geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist des bisherigen § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB (künftig § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB-RE) über neu errichtete Bauwerke hinaus ausdehnt auf Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind (Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl. 2001, § 638 Rdn. 11), kann sie in den kaufvertraglichen Parallelfällen, in denen Altbauten verkauft werden, die zuvor durch die vorgenannten Erneuerungs- und Umbauarbeiten saniert wurden, gleichfalls einen der Neuherstellung vergleichbaren Zustand annehmen und § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB-RE entsprechend anwenden (vgl. BGHZ 100, 391 zur Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistung beim Erwerb von umfassend sanierten Altbauten). Soweit der Vorschlag der Bundesregierung darauf verzichtet, in § 438 Abs. 1 BGB-RE zwischen „neu hergestellten“ und „gebrauchten“ Bauwerken zu unterscheiden, kann es auch keine Einschränkung auf die Fälle des „erstmaligen“ Verkaufs geben. Auch im Rahmen des § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB-RE ist ein triftiger Grund für eine solche Einschränkung nicht ersichtlich. Der Käufer eines neu hergestellten Bauwerks kann erwarten, dass ihm seine Mängelansprüche ungekürzt zur Verfügung stehen. Er weiß auch oftmals nicht, ob der Voreigentümer das Grundstück, auf dem sich das Bauwerk befindet, vor oder nach der Fertigstellung des Bauwerks erworben hat. Zudem würde eine solche Einschränkung erhebliche Missbrauchsgefahren bergen. So könnte beispielsweise die eine Konzerngesellschaft das Bauwerk herstellen, um es sodann an die andere Konzerngesellschaft zu verkaufen, die es dann an den Zweitkäufer unter Ausschluss der Mängelansprüche weiterverkauft.

Verjährungsbeginn der Mängelansprüche beim Kauf von Bauwerken ist nach § 438 Abs. 2 BGB-RE die Übergabe des Grundstücks, da das Bauwerk ein wesentlicher Grundstücksbestandteil ist (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Zu Nummer 92 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 Abs. 4 Satz 2 – neu – BGB)

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass im Gesetz ausgesprochen werden sollte, dass der Käufer, wenn er von seiner Rücktrittseinrede Gebrauch macht, die Kaufsache dem Verkäufer zurückzugewähren hat. Die Ergänzung sollte aber auch Fälle berücksichtigen, in denen der Käufer bereits einen Teil des Kaufpreises geleistet hat. Dann wäre es umgekehrt nicht gerechtfertigt, wenn der Verkäufer mit dem Vorschlag des Bundesrates die Kaufsache zurückerlangt, aber seinerseits nicht verpflichtet wäre, die geleistete Anzahlung zurückzuzahlen. Die Bundesregierung ist daher der Ansicht, dass bei Geltendmachung der Rücktrittseinrede dem Verkäufer das Recht zustehen sollte, vom Vertrag zurückzutreten und dass dies in einem neuen Satz 2 des § 438 Abs. 4 BGB-RE ausgesprochen werden sollte. Auch im Rahmen des bisherigen § 478 Abs. 1 Satz 1 BGB wird davon ausgegangen, dass bei Geltendmachung der Mängeleinrede die Parteien so zu stellen sind, als habe eine Wandelung stattgefunden (Palandt/Putzo BGB, 60. Aufl. 2001, § 478 Rdn. 7). Mit dem Rücktrittsrecht wird man beiden Fallkonstellationen gerecht: Ist der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden, muss der Käufer nach dem Rücktritt des Verkäufers die Kaufsache zurückgewähren. Ist der Kaufpreis teilweise gezahlt worden, muss der Käufer nach dem Rücktritt des Verkäufers die Kaufsache gleichfalls zurückgeben, im Gegenzug hat aber der Verkäufer die geleistete Teilzahlung zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Teilzahlungsfälle ist noch darauf hinzuweisen, dass die Rücktrittseinrede des Käufers keinen Anspruch auf Rückgewähr der Teilzahlung gibt. Insoweit muss der Käufer die Konsequenzen tragen, dass er seine Mängelansprüche hat verjähren lassen (siehe Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl. 2001, § 478 Rdn. 7 zur geltenden Rechtslage). Der Rückgewährsanspruch entsteht erst, wenn der Verkäufer entsprechend dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen neuen Satz 2 des § 438 Abs. 4 BGB-RE vom Vertrag zurücktritt. Der Verkäufer kann zurücktreten, muss es aber nicht, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn es für ihn günstiger ist, auf den restlichen Kaufpreis zu verzichten, als nach Rücktritt die Teilzahlung zurückzahlen zu müssen und dafür lediglich die mangelhafte Kaufsache wiederzuerlangen. Folgeänderung des Vorschlags der Bundesregierung ist, dass der Verweis in § 441 Abs. 5 BGB-RE dahin anzupassen ist, dass lediglich auf § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB-RE verwiesen wird. Das in dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen neuen Satz 2 des § 438 Abs. 4 BGB-RE dem Verkäufer eingeräumte Rücktrittsrecht kann dann nicht zu Anwendung kommen, wenn der Käufer lediglich die Minderungseinrede erhebt, also die Kaufsache gerade behalten will.

Zusammenfassend lautet der Vorschlag der Bundesregierung wie folgt:

1. In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 438 ist Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

„Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.“

2. In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 441 Abs. 5 ist die Angabe „438 Abs. 4“ durch die Angabe „438 Abs. 4 Satz 1“ zu ersetzen.

Zu Nummer 93 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 438 BGB), Nr. 38 (§ 634a BGB)

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die verjährungsrechtliche Konzeption des Gesetzentwurfs im Kauf- und Werkvertragsrecht auch hinsichtlich anfänglicher unbehebbarer Sach- und Rechtsmängel keiner Änderung bedarf. Soweit ein Ausschluss der Leistungspflicht vorliegt, beispielsweise im Falle eines anfänglichen unbehebbaren Sach- oder Rechtsmangels, ist zu beachten, dass § 275 Abs. 1 und 2 BGB-RE eine schuldnerbegünstigende Vorschrift ist, da sie den Schuldner – ohne Rücksicht auf das Vertretenmüssen – von seiner Leistungspflicht befreit. Es besteht daher kein Anlass, dem Schuldner die Verjährungswirkungen nur deshalb vorzuenthalten, weil die Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB-RE unmöglich geworden oder das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB-RE entstanden ist. Daraus ergibt sich, dass der Rücktritt nach § 218 Abs. 1 BGB-RE auch dann unwirksam ist, wenn der Nacherfüllungsanspruch bei Hinwegdenken von dessen Unmöglichkeit verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Entsprechendes gilt für die kauf- und werkvertragsrechtliche Minderung.