Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Nummer 95 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 439 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB)
Die Bundesregierung folgt dem Verständnis des Bundesrates von den Einredevoraussetzungen nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB-RE. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt sich lediglich, dass bei einem Händler ohne eigene Reparaturwerkstatt die Annahme unverhältnismäßiger Kosten eher nahe liegt, als wenn ein Händler über eigene Reparaturmöglichkeiten verfügt. Letztlich ist die Anwendung des § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB-RE aber immer eine Frage des Einzelfalls.