Die Bundesregierung hält auch nach erneuter Prüfung an § 448 Abs. 2 BGB-RE fest. Die Vorschrift entspricht § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG. Der darin liegende Rechtsgedanke ist verallgemeinerungsfähig. Der Verkäufer kann nicht berechtigt sein, die Sache zurückzunehmen, ohne die geleisteten Zahlungen zu erstatten. Dem kann nur durch das Erfordernis des Rücktritts Rechnung getragen werden.