Zu Nummer 99 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 453 BGB)

Die Bundesregierung hält § 453 BGB-RE auch nach ergänzender Prüfung für ausreichend. Die Bestimmung sieht die „entsprechende“ Anwendung der Vorschriften über den Kauf von Sachen vor. Das bedeutet, dass die Vorschriften so angewendet werden müssen, dass sie den Besonderheiten insbesondere von Forderungen und Rechten gerecht wird. Dies betrifft insbesondere auch § 438 Abs. 2 BGB-RE. Bei Sachen beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Ablieferung einer Sache. Diesem Zeitpunkt entspricht bei Rechten der Zeitpunkt, zu dem das Recht oder die Forderung übergehen soll. Ob dieser Rechtsübergang tatsächlich eintritt oder – infolge eines Mangels im Rechte – nicht, ist dabei gleichgültig. Eine ausdrückliche Regelung in der Vorschrift empfiehlt sich nicht, weil diese auch andere Gegenstände anspricht, bei denen die entsprechende Anwendung zu abweichenden Ergebnissen führt.