Zu Nummer 101 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 457 Abs. 2 Satz 1 und § 460 BGB)

Die Bundesregierung ist aus den bereits zu Nummer 84 (§ 425 Abs. 2 BGB) ausgeführten Gründen der Auffassung, dass eine Anpassung nicht erforderlich ist.