Die Bundesregierung kann sich diesem Vorschlag nicht anschließen. In dem wichtigen Fall des Grundstückskaufs, der Anlass für den Vorschlag ist, wird der Schutz des Vorkaufsberechtigten bei der vertraglichen Begründung eines Vorkaufsrechts dadurch erreicht, dass die Vereinbarung über die Einräumung des Vorkaufsrechts der Form des bisherigen § 313 Satz 1 BGB, jetzt § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB-RE, genügen, also notariell beurkundet werden muss (Palandt/ Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 313 Rdn. 11). Bei einem gesetzlichen Vorkaufsrecht sind die geregelten Situationen zu unterschiedlich, um eine einheitliche Ausrichtung der Form für die Vorkaufserklärung an der Form des Kaufvertrags zu rechtfertigen. Hier sollte eine Lösung nach den Besonderheiten des jeweiligen Sachzusammenhangs gefunden werden. So gibt es zum Beispiel Vorkaufsrechte für öffentliche Stellen, für deren Ausübung eine bestimmte Form nicht angemessen wäre.