Zu Nummer 100 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (Aufhebung der bisherigen §§ 469, 470 BGB)

Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine Änderung der Regelung des Entwurfs nicht veranlasst. Der bisherige § 469 BGB betrifft die Wandelung beim Verkauf mehrerer Sachen; § 469 Satz 1 BGB stellt den Grundsatz der Einzelwandelung auf, wenn mehrere Sachen verkauft sind. Nach dem Entwurf ist nach Auffassung der Bundesregierung dann, wenn sich die Mangelhaftigkeit nur auf einzelne von mehreren selbständigen Sachen bezieht, ein Teilrücktritt möglich. Dass der Entwurf von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Teilrücktritts ausgeht, wird aus § 323 Abs. 3 Satz 1 BGB-RE, der die Teilleistung betrifft, deutlich – in Anlehnung an den bisherigen § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Teilunmöglichkeit. Das Nähere hierzu ist in der Begründung des Entwurfs ausgeführt. Für die Schlechtleistung kann dann nichts anderes gelten, wenn sie sich auf einen abtrennbaren, selbständigen Teil der Leistung bezieht. Sowohl für den Teilrücktritt als auch für den Rücktritt vom gesamten Vertrag gilt dann die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 4 Satz 2 BGB-RE. Kauft also zum Beispiel ein Unternehmen mit einem einzigen Kaufvertrag 5 PKW und ist einer von ihnen mangelhaft, so kann bei Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung der Rücktritt auch auf diesen einen PKW beschränkt werden; wenn im Einzelfall von einer Erheblichkeit des Mangels bezogen auf den gesamten Vertrag ausgegangen werden kann, kann der Rücktritt auch auf den ganzen Vertrag erstreckt werden. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass diese Fälle des Teilrücktritts tatsächlich nicht besonders häufig sein werden, da einzelne Sachen, die nicht zusammengehören, nicht selten Gegenstand unterschiedlicher Verträge sein werden. Sind sie als zusammengehörend verkauft worden, so sieht aber auch bereits das geltende Recht in § 469 Satz 2 BGB unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Gesamtwandelung vor.