Zu Nummer 103 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 474 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag zu c (Ausnahmeregelung für öffentliche Versteigerungen) zu. Im Übrigen vermag sie den Vorschlägen dagegen nicht zu folgen.

Die Regelungen über den Kauf sind auch für den Kauf von leitungsgebundenem Wasser und Gas geeignet. Die erforderlichen Sonderregelungen enthalten die auf Grund von § 27 AGBG erlassenen Rechtsverordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser bzw. Gas, die auf Grund von Artikel 243 EGBG-RE ggf. geändert werden können. Auch eine Ausnahme für den Verkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sollte nicht erfolgen. Wenn der Insolvenzverwalter an der Stelle des Schuldners eine Sache verkauft, so sollte er auch hinsichtlich der Haftung für Mängel wie der Schuldner behandelt werden.

Anders stellt sich dagegen die Sachlage bei den Versteigerungen dar. Hier sprechen auch die kaufmännischen Verwertungsrechte für eine Beibehaltung des bisherigen § 461 BGB, der dann allerdings nicht bei der Versteigerung neuer Sachen an Verbraucher gelten darf. Die Bundesregierung schlägt daher vor, nach § 444 BGB-RE folgenden neuen § 445 einzufügen:

„§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Ansprüche wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit zugesichert hat.

Als Folge sollten die bisherigen §§ 445 bis 448 BGB-RE zu den §§ 446 bis 449 werden. Die bisherigen §§ 449 bis 451 BGB-RE sollten wie folgt zusammengefasst werden:

„§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen

(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.

(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer

(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.“

Die Bundesregierung stimmt auch dem Vorschlag zu, Verkäufe gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung aus dem Anwendungsbereich der Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf herauszunehmen und so u. a. die Fortsetzung der bisher allgemein üblichen öffentlichen Fundsachenverwertung mit Haftungsausschluss zu erlauben. Dies sieht die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Artikel 1 Abs. 3 auch ausdrücklich vor. § 474 BGB-RE könnte daher wie folgt gefasst werden:

„§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Die §§ 445, 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.“

Die Inhaltsübersicht müsste entsprechend ergänzt werden.