Zu Nummer 105 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 479 Abs. 2 Satz 2 BGB)

Die Bundesregierung kann sich diesem Vorschlag nicht anschließen. Die fünfjährige Frist ist nicht zu lang. Sie ist als eine Begrenzung der Haftung der Lieferanten einer Lieferkette, damit auch des Herstellers, gedacht. Sie muss die zweijährige Verjährungsfrist für die Ansprüche des Verbrauchers sowie Transport- und Lagerzeiten in der Lieferkette abdecken. Es ist ohnehin nur eine Obergrenze. Der Vorschlag enthält selbst eine Ausnahme im Hinblick auf § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB-RE. Das zeigt, dass eine weitere Ausdifferenzierung der Fristen die Übersichtlichkeit der Regelung erheblich verschlechtern würde.