Die Prüfung durch die Bundesregierung hat folgendes ergeben: Die vorgeschlagene Regelung des § 485 Abs. 4 BGB-RE ist – auch wenn sie über die Vorgaben der Richtlinie 94/47/EG hinausgeht und eine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht darstellt – beizubehalten. Es ist sachgerecht, den Beginn der Widerrufsfrist in jedem Fall eines Verstoßes gegen die in § 482 Abs. 2 BGB-RE in Verbindung mit § 2 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht bestimmten Informationspflichten hinauszuschieben. Zwar ist richtig, dass nicht alle der in § 2 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht genannten Angaben von derselben Wertigkeit und Bedeutung für den Verbraucher sind. Indessen ist der Unternehmer gemäß § 482 Abs. 2 BGB-RE verpflichtet, sämtliche dieser Angaben in seinen Prospekt aufzunehmen. Diese Pflicht – die sich auf alle in § 2 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht enthaltenen Angaben unabhängig von deren Wertigkeit erstreckt – würde entwertet werden, wenn nur das Fehlen bestimmter Angaben durch ein Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist sanktioniert würde. Da ein Unternehmer, der nicht sämtliche in § 2 der Verordnung Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht enthaltene Angaben in seinen Prospekt aufnimmt, gegen zwingendes Recht verstößt, ist ihm auch das Hinausschieben des Fristbeginns zuzumuten. Dies gilt umso mehr, als das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß der vereinheitlichten Frist des § 355 Abs. 3 BGB-RE zukünftig auch im Bereich der Teilzeit-Wohnrechteverträge spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Dies bedeutet für den Unternehmer gegenüber dem geltenden § 5 TzWrG eine Verbesserung, da das Widerrufsrecht danach erst nach Aushändigung einer Vertragsurkunde erlöschen konnte. Angesichts dieser Verbesserung für den Unternehmer ist die in § 485 Abs. 4 BGB-RE gegenüber dem geltenden Recht vorgenommene Verschärfung gerechtfertigt. Schließlich erleichtert die vorgeschlagene Regelung des § 485 Abs. 4 BGB-RE auch die Rechtsanwendung, da zukünftig jeder Verstoß gegen § 482 Abs. 2 BGB-RE mit § 2 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht in den Rechtsfolgen gleich behandelt wird.