Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bundesrates nicht anzuschließen. Die gewählte Formulierung in § 488 Satz 2 BGB-RE greift den Wortlaut des Satzes 1 auf, der den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag „zur Verfügung zu stellen“. Der Begriff des Zur-Verfügung-Stellens ist gewählt worden, um hierunter nicht nur die Barauszahlung, sondern auch die in der Rechtswirklichkeit vorkommenden unterschiedlichen Formen der Überlassung von Geld wie die Überweisung, Gutschrift, die Gewährung eines Kontokorrentkredits etc. verstehen zu können. Gleichermaßen weit muss daher auch die Rückerstattungspflicht des Darlehensnehmers formuliert sein, da diese mit der Pflicht des Darlehensgebers der Zur-Verfügung-Stellung des Darlehensbetrags korrespondiert. Würde man in Satz 2 eine andere Formulierung wählen, könnte der Irrtum entstehen, dass sich die Rückzahlungspflicht nicht auf alle Formen der „Zur-Verfügung-Stellung“ des Darlehens richtet. Dies sollte vermieden werden. Im Übrigen ergibt sich aus der Rückerstattungspflicht als solcher, dass das Darlehen an den Darlehensnehmer valutiert worden sein muss, da der Darlehensnehmer nicht zu einer Rückerstattung eines Geldbetrags, den er gar nicht erhalten oder in anderer Weise in Anspruch genommen hat, verpflichtet werden kann.
Zu Nummer 108 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 488 Abs. 3, § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.