Zu Nummer 109 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Die erbetene Prüfung hat folgendes Ergebnis:

Trotz der derzeitigen Formulierung in § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB, die solche Darlehen von der Kündigungsmöglichkeit ausnimmt, die für Zwecke der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt sind, ist in Rechtsprechung und Literatur unklar, wieweit diese Ausnahme reichen soll (siehe nur den Überblick in Münchener Kommentar/Westermann, 3. Aufl. 1997, § 609a, Rdn. 21, 22). Zum Teil wird vertreten, dass die Ausnahme teleologisch auf Darlehen zu reduzieren ist, die für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind, und zum Teil wird die Ausnahme im Sinne des Wortlauts so verstanden, dass alle beruflich veranlassten Darlehen, also auch solche, die ein Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner beruflichen Tätigkeit aufnimmt, davon erfasst sein sollen. Diese derzeit bestehende Unsicherheit löst die Entwurfsfassung durch die Aufnahme des Begriffs des „Verbrauchers“ in § 489 Abs. 1 Nr. 2 auf. Der Entwurf folgt damit der Meinung, die bereits derzeit das Merkmal der „Selbstständigkeit“ in den Text des § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB hineinliest. Nur dies führt zu einer sachgerechten Lösung: Die Ausnahme von der Kündigungsmöglichkeit des § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB sollte einen Bereich von Verträgen umschreiben, in dem ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers nicht besteht. Ein Arbeitnehmer, der ein Darlehen zu beruflichen Zwecken aufnimmt, ist aber genauso schützenswert wie bei der Aufnahme eines privaten Darlehens. Dementsprechend umfasst der Verbraucherbegriff des § 13 BGB in Ausdehnung des europäischen Verbraucherbegriffs auch einen Arbeitnehmer, der Arbeitskleidung oder einen Pkw für die Fahrt zur Arbeit kauft. Durch die Neufassung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB-RE entfällt außerdem die bislang erforderliche schwierige Abgrenzung zwischen privat und beruflich veranlassten Kleinkrediten eines Arbeitnehmers. Dies stellt eine Erleichterung für den Rechtsanwender dar.