Die Bundesregierung schlägt auf die Prüfbitte des Bundesrates vor, § 490 Abs. 1 BGB-RE wie folgt zu fassen:
„(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.“
Durch die Neufassung soll den Bedenken des Bundesrates Rechnung getragen und zweierlei verdeutlicht werden: Zum einen ist das Kündigungsrecht nur gegeben, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eintritt, die die Rückzahlung des Darlehens gefährdet; diese Gefährdung kann aber bei Vorliegen hinreichender Sicherheiten zu verneinen sein, so dass in einem solchen Fall der Darlehensgeber trotz einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers selbst kein Kündigungsrecht hat. Diese Wechselwirkung wird dadurch sinnfällig zum Ausdruck gebracht, dass die Gefährdung der Darlehensrückzahlung auch unter Berücksichtigung der Verwertungsmöglichkeit gegeben sein muss. Zum anderen wird eindeutiger formuliert, was in § 490 Abs. 1 BGB-RE mit der Alternative „Vermögensverhältnisse eines Dritten“ gemeint war. Gemeint war die Werthaltigkeit der von dem Dritten gestellten Sicherheit. Ist diese ein Sachwert, kommt es auf die Werthaltigkeit dieses Sachwerts an. Ist die Sicherheit dagegen eine Bürgschaft, ist für die Werthaltigkeit auf die Vermögensverhältnisse des Dritten abzustellen.