Zu Nummer 111 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 ff. BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu und wird den Darlehensnehmer in den §§ 492 bis 498 BGB-RE als solchen bezeichnen. Zugleich sollte der Begriff „Darlehensvertrag“ durch den Begriff „Verbraucherdarlehensvertrag“ ersetzt werden, um die Abgrenzung zu erleichtern.

Zu Nummer 112 und 113 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen in der Sache zu. § 491 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 BGB-RE sollten gestrichen werden und ihr Inhalt in den Untertitel 4 eingestellt werden, der dann wie folgt lauten könnte:

„Untertitel 4 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer

§ 506 Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 507 Anwendung auf Existenzgründer

Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen (Existenzgründer), es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 50 000 Euro.“

Als Folgeänderung würden in § 491 Abs. 2 BGB-RE die Nummern 3 und 4 zu Nummern 2 und 3. § 655a und § 655e BGB-RE wären wie folgt neu zu fassen:

㤠655a Darlehensvermittlungsvertrag

Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Ver-braucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.“

„§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507.“

Die Inhaltsübersicht müsste entsprechend ergänzt werden. Die vorgeschlagene Neufassung trägt den redaktionellen Bedenken des Bundesrates Rechnung und berücksichtigt bereits den Inhalt der Gegenäußerung zu Nummer 111 (Ersetzung des Begriffs des „Darlehensvertrags“ durch den Begriff des „Verbraucherdarlehensvertrags“).

An der Beweislast ändert dagegen die vorgeschlagene Neufassung gegenüber dem Regierungsentwurf nichts. Vielmehr soll es bei dem allgemeinen Grundsatz bleiben, dass jeder, der sich auf den Schutz einer Norm beruft, die Beweislast für das Vorliegen von deren Voraussetzungen trägt. Der Existenzgründer, der ein Darlehen aufnimmt und sich auf die §§ 491 bis 498 BGB-E berufen will, müsste mithin darlegen und beweisen, dass das Darlehen für die Aufnahme seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt war und nicht seiner bereits ausgeübten Tätigkeit diente. Umgekehrt müsste der Darlehensgeber beweisen, dass der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt. Diese Beweislastverteilung ist vor dem Hintergrund des Verbraucherbegriffs des § 13 BGB sachgerecht:

Danach sieht das Gesetz grundsätzlich nur solche Personen als „Verbraucher“ an, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Dahinter steht der Gedanke, dass nur derjenige besonders schützenswert ist, der entweder zu privaten oder als Arbeitnehmer zu beruflichen Zwecken einen Vertrag schließt.

Zu Nummer 114 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte des Bundesrates zum Ausdruck kommenden Vorschlag, § 358 Abs. 1 BGB-RE aus der Verweisung in § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-RE zu streichen, zu.

Zu Nummer 115 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte des Bundesrates zum Ausdruck kommenden Vorschlag, die Verweisung in § 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB-RE wie folgt zu fassen: „§ 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359“, zu.