Zu Nummer 116 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 495 Abs. 2 BGB)

Dem Vorschlag wird zugestimmt. Dem § 495 Abs. 2 BGB-RE sollte folgender Satz angefügt werden:

„Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinweisen.“