Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.
Zu Nummer 118 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.
Zu Nummer 119 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB)
Die Bundesregierung ist mit dem Bundesrat der Auffassung, dass § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-RE wegen der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist der Anpassung bedarf. Nach dem bisherigen Recht unterliegen fällige nichttitulierte ebenso wie titulierte Darlehensrückerstattungsansprüche sowie titulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen der 30-jährigen Regelverjährungsfrist (§§ 195 und 218 Abs. 1 BGB). Nichttitulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen sowie titulierte Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen verjähren bislang grundsätzlich in vier Jahren (§§ 197 und 218 Abs. 2 BGB), was durch den bisherigen § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG jedoch gerade ausgeschlossen wird, so dass auch insoweit die geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB) eingreift. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Kreditgeber allein wegen der Zinsen die Verjährungsunterbrechung betreibt (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl. 2001, § 11 VerbrKrG Rdn. 9).
Nach dem Recht des Entwurfs unterliegen fällige nichttitulierte Darlehensrückerstattungsansprüche sowie nichttitulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB-RE). Titulierte Darlehensrückerstattungsansprüche sowie titulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE). Titulierte Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen unterliegen grundsätzlich gleichfalls der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§§ 195 und 197 Abs. 2 BGB-RE), was durch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-RE jedoch gerade ausgeschlossen wird, so dass auch insoweit die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE eingreift.
Der Bundesrat weist zutreffend darauf hin, dass für den Bereich der fälligen nichttitulierten Darlehensrückerstattungsansprüche sowie der nichttitulierten Ansprüche auf Rückstände von Zinsen gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde. Den richtigen Weg hat der Bundesrat bereits gewiesen, indem er darauf hinweist, dass die Verjährung allein durch den Schuldnerverzug nicht gehemmt wird. Die Bundesregierung schlägt daher vor, in § 497 Abs. 4 BGB-RE eine Regelung aufzunehmen, nach der die Verjährung ab Eintritt des Schuldnerverzugs bis zur Titulierung gehemmt ist.
Zusammenfassend schlägt die Bundesregierung folgende Änderung des § 497 Abs. 3 BGB-RE vor:
1. Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen: „Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt.“
2. In dem bisherigen Satz 4 ist die Angabe „Sätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 4“ zu ersetzen.