Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte des Bundesrates liegenden Vorschlag zu und schlägt vor, nach § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB-RE folgenden neuen Satz 2 einzufügen:
„Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.“
Hiermit wird in der Sache eine dem § 502 Abs. 2 BGB-RE funktionell entsprechende Regelung für Ratenlieferungsverträge geschaffen, die im Ergebnis bewirkt, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss zumindest die in § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB-RE bestimmten Informationen in abrufbarer und speicherbarer Form erhält. In der Formulierung lehnt sich die Regelung an § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB-RE in der Fassung an, die sie nach der Stellungnahme zu Nummer 62 erhalten hat.