Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Nummer 133 Zu Artikel 1 Nr. 38 (§ 637 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Die Bundesregierung hält die Fassung des § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB-RE im Interesse eines Gleichlaufs mit § 636 BGB-RE für sachgerecht.
Zu Nummer 134 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 (§ 637 BGB)
Die Bundesregierung hält die Regelung in § 637 BGB-RE für sachgerecht. Ergibt sich während des Laufs einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Nachfrist, dass die Nacherfüllung nicht mehr zu erreichen ist, so ist sie fehlgeschlagen. Gemäß § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB-RE bedarf es einer Fristsetzung deshalb nicht; auf den Ablauf einer gesetzten Frist kann es dann nicht mehr ankommen.