Die Bundesregierung kann sich dem Vorschlag nicht anschließen. Nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts konnte der Besteller auf der Grundlage des § 320 BGB stets einen Teil des Werklohns einbehalten, wenn der Werkunternehmer die Werkleistung nur mangelhaft erbracht hatte. Die Rechtsprechung hatte die Höhe dieses einzubehaltenden Betrages vor der Einfügung des § 641 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) in der Regel mit dem Zwei- bis Dreifachen der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten angenommen. Aber auch nach der bis zum 30. April 2000 geltenden Rechtslage war schon die Einbehaltung eines höheren Betrages möglich, wenn dies durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt war. Dies hat die Rechtsprechung insbesondere bei geringfügigen Mängeln angenommen, um dem Besteller ein wirksames Druckmittel in die Hand zu geben, mit dem er den Unternehmer zur Beseitigung der Mängel anhalten kann. § 641 Abs. 3 BGB enthält vor diesem Hintergrund mit der Vorgabe eines Mindestbetrages eine Vereinheitlichung der Untergrenze des einzubehaltenden Betrages und gibt der Praxis insoweit klarere Maßstäbe vor, als das zuvor der Fall war. Die Bundesregierung hält dies für sachgerecht und sieht für eine Änderung keinen Anlass.