Die Bundesregierung kann sich diesem Vorschlag nicht anschließen. Tatsächlich spricht § 641a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB davon, dass das Werk „frei von Mängeln“ sein muss, ohne auf deren Wesentlichkeit abzustellen. Diese Beschränkung auf mangelfreie Werke ist sachgerecht. Zum einen handelt es sich bei der „Unwesentlichkeit“ eines Mangels um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung nicht dem Sachverständigen überlassen werden kann. Zum anderen war es Ziel des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), durch das die Vorschrift in das BGB eingefügt wurde, die Handwerker zu unterstützen, die ein Werk mangelfrei hergestellt haben und denen gegenüber der Besteller Mängel nur vorschiebt, um die Zahlung des Werklohns hinauszuzögern. Eventuell vom Sachverständigen festgestellte Mängel dürften im Übrigen von dem Unternehmer gerade dann schnell zu beseitigen sein und deshalb kein besonderes Problem darstellen, wenn sie unwesentlich sind. Nach Abschluss der Nachbesserung kann die Fertigstellungsbescheinigung dann erteilt werden.