Zu Nummer 137 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 43 (§ 651 BGB)

Die Bundesregierung schließt sich der Anregung des Bundesrates an. Aus der Sicht der Bundesregierung sollten auf nicht vertretbare Sachen die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 BGB mit der Maßgabe angewendet werden, dass an die Stelle der Abnahme der nach §§ 445, 446 BGB-RE (gemäß der Gegenäußerung zu Nummer 103 künftig §§ 446, 447) maßgebliche Zeitpunkt tritt.