Zu Nummer 138 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 47 (§ 651g Abs. 2 BGB), Nr. 48 (§ 651l BGB)

Die Bundesregierung spricht sich gegen den Vorschlag des Bundesrates aus. Der Verweis auf das Mietrecht ist nach Ansicht der Bundesregierung nicht stichhaltig. Die der sechsmonatigen Verjährungsfrist unterliegenden Ansprüche des Mieters auf Ersatz von auf die Mietsache gemachten Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind Ansprüche, die vom Zustand der Mietsache zurzeit der Rückgabe abhängen. Mit der kurzen Verjährung sollen diese Ansprüche einer raschen Abwicklung zugeführt werden. Der Grund liegt in dem Interesse des Vermieters, die Mietsache möglichst bald nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder nutzen, insbesondere sie erneut vermieten zu können. Hierfür ist es oftmals erforderlich, die vom Mieter herbeigeführten Veränderungen rückgängig zu machen und die hinterlassene Einrichtung des Mieters zu beseitigen. Solche Maßnahmen bergen indes die Gefahr für den Vermieter, dass er die Beweislage zu seinen Ungunsten verändert oder sich Schadensersatzansprüchen aussetzt. Daher ist schnelle Rechtssicherheit gefordert, die durch die kurze Verjährungsfrist gewährleistet wird. Eine vergleichbare Situation ist im Reiserecht nicht gegeben. Die Problematik besteht allein darin, dass die für einen Reisemangel maßgebenden Umstände sich besonders schnell verändern und schon nach kurzer Zeit im Prozess eine verlässliche Beweisaufnahme sehr erschwert ist. Gerade hierfür dient die vom Entwurf beibehaltene Pflicht des Reisenden nach § 651g Abs. 1 BGB, Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen, anderenfalls er mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen ist. Der Reiseveranstalter ist damit im Bilde und kann die zur Abwehr der Ansprüche gegebenenfalls notwendigen Beweise sichern.