Zu Nummer 139 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 61 (§ 939 BGB)

Die Bundesregierung befürwortet das Anliegen des Bundesrates aus den von ihm dargestellten Gründen und schlägt folgende Änderungen vor:

1. In § 939 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „Eigentumsanspruch“ durch das Wort „Herausgabeanspruch“ zu ersetzen.

2. In § 939 Abs. 2 ist das Wort „Eigentumsanspruchs“ durch das Wort „Herausgabeanspruchs“ zu ersetzen.